Waffengesetz


Das Waffengesetz (WaffG) regelt in Deutschland:

1. Den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition.

2. Den Erwerb, Lagerung, Handel und Instandsetzung von Waffen.

3. Auch definiert es verbotene Gegenstände (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc.

International gehört das deutsche Waffengesetz zu den strengsten.

 

Der Gesetzestext ist hier einzusehen:

>> Juris.de

 

  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten.

 

 

>Waffenrecht-Neue Schießstandrichtlinien

 

>Link zur Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz  (WaffVwV)

 

 

Hinweise zu Aufbewahrungskontrollen

Hinweise_zu_Aufbewahrungskontrollen.pdf
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Meldepflicht für Vereine

 

Seit dem 1. April 2003 bestimmt § 15 Abs. 5 Waffengesetz, dass ein schießsportlicher Verein verpflichtet ist, der zuständigen Behörde Sportschützen unverzüglich zu benennen, die Inhaber einer WBK sind und aus dem Verein ausgeschieden sind.


Der Schützenverband bittet seine Vereine, diese gesetzliche Regelung zu beachten und der Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen.

Die Meldung hat unverzüglich nach Austritt zu erfolgen, das heißt in einem angemessenen zeitlichen Abstand nach Wirksamkeit des Austritts.

Teilt ein Sportschütze beispielsweise im Juni seinen Austritt mit, sieht die Satzung jedoch vor, dass der Austritt erst später - meistens zum Jahresschluss - wirksam wird, so sollte  innerhalb eines Monats nach dem rechtswirksamen Austritt die Meldung an die Behörde erfolgen.